DPV Regelauslegung

Die Regelauslegung zu Artikel 38 des Reglements wurde vom DPV mit sofortiger Wirkung gestrichen.
Demnach bleibt es Veranstaltern überlassen, für ihre Wettbewerbe Vorgaben zur Kleidung zu machen.

Hintergrund: Der DPV Schiedsrichterausschuss hat 2010 in der entsprechenden Regelauslegung Einschränkungen beim Schuhwerk verfügt. Diese Auslegung führte nicht zu einer Rechtssicherheit sondern im Gegenteil zu erheblichen, weitergehenden Auffassungen und damit zu Auseinandersetzungen.

Bei Deutschen Meisterschaften ist einheitliche Oberbekleidung in der Sportordnung vorgeschrieben und damit verbindlich. Vergleichbare Regelungen kann jeder Landesfachverband oder jeder Verein in seinen Veranstaltungsrichtlinien festlegen.
Somit kann ein Faschingsturnier z.B. vorschreiben, dass nur kostümierte Menschen teilnehmen dürfen.

Als Referent für Sport begrüße ich die Entscheidung des DPV, da ich meine, dass die Veranstalter und nicht der DPV hierfür zuständig sein sollen.

Peter Blumenröther
LV Nord – Referent für Sport